Autonomie neu stärken
Die seit 1992 eingeschränkten Autonomiestandards wiedererlangen: Das ist das wichtigste Ziel der aktuellen Landesregierung. Was heißt das konkret? Ein Erklärungsversuch.
Auf ein Thema hat Landeshauptmann Arno Kompatscher in letzter Zeit so oft hingewiesen, dass auch politisch weniger interessierte Südtirolerinnen und Südtiroler davon gehört haben dürften: die Wiederherstellung jenes Standards autonomer Gesetzgebung und Verwaltung, der 1992 zur Streitbeilegungserklärung von Österreich und Italien vor den Vereinten Nationen geführt hatte. Vor allem nach der Reform von Abschnitt V der Verfassung im Jahr 2001 hatte der Verfassungsgerichtshof durch seine Rechtsprechung immer wieder autonome Zuständigkeiten eingeschränkt.
Positiver Ansatz. Dabei war der Ansatz eigentlich föderalistisch: Dank der Reform können Landes- und Regionalgesetze nun ohne Sichtvermerk des Regierungskommissars in Kraft treten. Die beiden Länder Südtirol und Trentino bilden die Region. Zu ihren Gunsten gibt es eine Besserstellungsklausel. Schließlich sieht eine Umkehrung im Verteilungsmechanismus (Generalklausel) vor, dass alle Bereiche, die nicht ausdrücklich anders genannt sind, in die Gesetzgebungsbefugnis der Regionen beziehungsweise autonomen Länder Südtirol und Trentino fallen.
Negative Wirkung. In der Umsetzung hat sich die Reform allerdings negativ auf die Autonomien ausgewirkt: Viele der nun einzeln aufgelisteten, staatlichen Zuständigkeiten stufte der Verfassungsgerichtshof als „transversale“ Querschnittskompetenzen des Staates in: zum Beispiel den Schutz des Wettbewerbs, die Zivilrechtsordnung, das Festlegen der wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und sozialen Rechte, die staatsweit garantiert werden müssen; den Umweltschutz oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Das alles hat den Gesetzgebungsspielraum des Landes schleichend eingeschränkt und dazu geführt, dass in vielen Bereichen die staatlichen, oft wesentlich bürokratischeren Bestimmungen angewandt werden müssen.
Die Verfassungsreform von 2001 selbst sieht vor, dass im Anschluss daran auch das Autonomiestatut von 1972 entsprechend anzupassen ist“, erklärt dazu Landeshauptmann Kompatscher: „Zudem hat Ministerpräsidentin Giorgia Meloni in ihrer programmatischen Regierungserklärung am 25. Oktober 2022 von der Notwendigkeit gesprochen, ‚jene Standards, die 1992 zur Streitbeilegung geführt haben, wiederherzustellen‘.“ Der dafür zu beschreitende Weg sei beim Treffen zwischen Meloni und Österreichs Bundeskanzler Karl Nehammer abgeklärt worden, an dem der Landeshauptmann teilgenommen hat: „Als ersten Schritt haben wir bereits einen Reformvorschlag vorgelegt, der auch die anderen Regionen mit Sonderstatut mit einbezieht.“
Vergabewesen und Raumordnung, aber auch Jagd oder Thermalgewässer. Was würde nun die Wiederherstellung der autonomen Standards konkret für die Bürgerinnen und Bürger bedeuten? Die Antwort findet man mit einem Blick auf das, was zuletzt alles nicht mehr möglich war: Dies betrifft vor allem viele Südtiroler Gesetze, die aufgrund der Urteile des Verfassungsgerichts derzeit an staatlichen Bestimmungen ausgerichtet sein müssen, statt die Bereiche eigenständig und unter Berücksichtigung der Südtiroler Bedürfnisse zu regeln.
So unterliegt die Ämterordnung samt Personal heute fast zur Gänze staatlicher Regelung. Auch der autonome Handlungsspielraum bei den öffentlichen Vergaben wurde durch die ausschließlichen Kompetenzen des Staates im Zivilrecht und beim Schutz des Wettbewerbs umfassend eingeschränkt und auf Organisationsfragen reduziert. Betroffen sind aufgrund staatlicher Querschnittskompetenzen auch folgende Bereiche: Raumordnung (staatliche Zuständigkeiten: Schutz des Wettbewerbs, Zivil- und Strafgesetzgebung, Umweltschutz); Zivilschutz, aber auch Bergbau einschließlich Thermalgewässer, Jagd, Pflanzen- und Tierschutzparke (staatliche Zuständigkeit für alle im Umweltschutz, teilweise auch beim Schutz des Wettbewerbs). Nicht zu vergessen sind die Bereiche öffentliche Dienste, Ortspolizei, Berufsordnungen und der Umweltschutz selbst.
Seit Jahren ungelöstes Problem. Das Problem ist nicht neu. Seine Wurzeln reichen sogar vor das Jahr 2001 zurück: Das Autonomiestatut selbst (Art. 8) schreibt vor, dass die autonomen Provinzen „die Grundsätze der Rechtsordnung“ sowie „die grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik“ respektieren müssen. Bereits seit den 1990er Jahren hat der Verfassungsgerichtshof diese Schranken durch seine Auslegungen in vielen Urteilen ausgedehnt und so die Spielräume autonomer Gesetzgebung und Verwaltung eingeschränkt. Dieser Tendenz hat man mit spezifischen Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, die Südtirols Zuständigkeit in den betreffenden Gesetzgebungsbereichen bekräftigten oder extensiv interpretierten, entgegenzuwirken versucht, aber nicht immer mit befriedigenden Ergebnissen.
Der Reformvorschlag. Lösen lässt sich das Problem nur auf politischem Wege, sprich durch ein Verfassungsgesetz, mit dem das Autonomiestatut der Region Trentino-Südtirol überarbeitet wird. Am Entwurf arbeiten derzeit technische Arbeitsgruppen, die bilateral mit Vertretenden von Staat und autonomen Provinzen besetzt sind.
Der Text soll im Wesentlichen die bereits beschriebenen „Mängel“ beheben. So wird bei der Ämterordnung und deren Personal explizit die autonome Zuständigkeit beim Arbeitsvertrag und den Kollektivvertragsverhandlungen hingewiesen. Was in der Verfassung bisher allgemein „Raumordnung und Bauleitpläne“ heißt, soll künftig vollumfänglich definiert werden – etwa zu übersetzen mit „Regelung des Territoriums, Baurecht, Raumordnung und Bauleitpläne“. Auch beim Vergabewesen wird statt der bisherigen Begrifflichkeit „öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz“ nun die genaue Terminologie der Rechtsprechung verwendet und so der Umfang der autonomen Gesetzgebungsbefugnis detailliert ausgeführt. Bei der Direktberufung von öffentlichen Diensten und ihrer Verwaltung durch Sonderbetriebe wird explizit auf deren Einrichtung, Verwaltung, Arbeitsweise und Regelung verwiesen.
Vorgesehen ist auch die Zuständigkeit beim Umweltschutz, bei der das Land bis 2001 aufgrund anderer primärer Zuständigkeiten eine relativ umfangreiche Gesetzgebung realisiert hatte. Außerdem könnte diese Kompetenz mit Einführung der sogenannten differenzierten Autonomie auch an die Regionen mit Normalstatut übertragen werden. Beim Handel werden explizit die Handelsraumordnung und die Regelung der Öffnungszeiten genannt.
Artikel 103 soll künftig vorsehen, dass das Parlament Verfassungsgesetze, welche die Sonderstatute regeln, nur im Einvernehmen mit den Landtagen und Regionalräten abändern kann. Auch wenn Südtirol dank seiner internationalen Verankerung besser geschützt ist, wäre dies eine wertvolle zusätzliche Absicherung.
Artikel 104 dagegen soll ein vereinfachtes Verfahren zur Abänderung des Abschnittes VI und der Artikel 13, 30 und 49 des Statuts eingefügt werden. Mit demselben Verfahren soll es möglich sein, weitere Zuständigkeitsbereiche an das Land zu übertragen.
Änderungen in Artikel 107 sollen die paritätischen Kommissionen (6er und 12er Kommission) aufwerten.
Vieles von dem Geschriebenen mag technisch klingen. Sollte das Resultat aber sein, dass die Reform auf politischer Ebene in Rom umgesetzt wird, ginge die Südtirol-Autonomie deutlich gestärkt daraus hervor.
mdg/gst
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