Der Weg zur Genehmigung
So geht es mit der Genehmigung eines Verfassungsgesetzes zur Änderung des Autonomiestatuts weiter.
Sollte die italienische Regierung den Änderungsvorschlag zum Autonomiestatut genehmigen, geht es laut Autonomiestatut (Art. 103, Absatz 3) folgendermaßen weiter: Der Vorschlag ist der Region und den beiden Landtagen zu übermitteln, deren Stellungnahme binnen zwei Monaten erfolgen muss. Soweit die Änderungen des Autonomiestatuts Südtirol betreffen, sind sie im Sinne des Pariser Vertrags und der nachfolgenden konsolidierten Staatspraxis auch der Republik Österreich zu übermitteln. Ebenso wird das Gutachten der 137er Kommission eingeholt. Diese Einholung ist bei Änderungen des Autonomiestatuts zwingend.
Die Genehmigung eines Verfassungsgesetzes zur Änderung des Autonomiestatuts hat laut Verfassung (Art. 138) durch das Parlament zu erfolgen: Vorgesehen sind zwei Genehmigungen mit qualifizierter Mehrheit in beiden Kammern im Abstand von drei Monaten. Aufgrund der Bestimmungen des Autonomiestatuts (Art. 103, Absatz 4) kann in diesem Fall keine Volksabstimmung abgehalten werden.
mdg
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