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„Es braucht neue Klarheit“

23.05.2024

Warum das Autonomiestatut überarbeitet werden soll und wie sich das auf die Autonomie auswirkt, erklärt die ehemalige Vizepräsidentin des Verfassungsgerichts Daria de Pretis im folgenden Interview.

Daria de Pretis war Professorin und Rektorin der Universität Trient, Richterin und Vizepräsidentin am Verfassungsgerichtshof. (Foto: LPA/Maurizio Di Giangiacomo)
Daria de Pretis war Professorin und Rektorin der Universität Trient, Richterin und Vizepräsidentin am Verfassungsgerichtshof. (Foto: LPA/Maurizio Di Giangiacomo)

Sie war Professorin für Verwaltungsrecht und Rektorin der Universität Trient, neun Jahre lang Richterin und zeitweise auch Vizepräsidentin am Verfassungsgerichtshof. Nun ist Daria de Pretis technische Beraterin der Regionen und Provinzen mit Sonderstatut. Im nëus-Interview antwortet die profunde Kennerin der Materie auf die Frage, warum und in welchem Umfang es nötig ist, das Autonomiestatut zu überarbeiten. 

Professorin de Pretis, sind die Verfassung und das Autonomiestatut durch die Reform von Abschnitt V nicht mehr „auf Linie“? Für die Sonderstatute gilt weiterhin die frühere Logik der Kompetenzverteilung zwischen Staat und Regionen: Sie definieren die Zuständigkeitsbereiche der Region (und der autonomen Länder Trentino und Südtirol) und deren Grenzen, der Rest ist Zuständigkeit des Staates. Das stimmt mit der ursprünglichen Logik der Verfassung überein, aber nicht mehr mit deren neuer Logik nach der Reform von Abschnitt V im Jahr 2001: Der neue Verfassungsartikel 117 kehrt das Verteilungsprinzip um. Er weist der Region alle Zuständigkeiten zu, die nicht ausdrücklich dem Staat zugeschrieben werden. Die Sonderstatute dagegen funktionieren weiterhin nach dem ursprünglichen Prinzip.  

Eigentlich wurden die Zuständigkeiten für die Regionen mit Normalstatut damit klar ausgedehnt. Aber gleichzeitig wurden „transversale“ Bereiche eingeführt, die ausschließlich in staatliche Zuständigkeit fallen und in Artikel 117, Absatz 2 ausdrücklich aufgelistet sind. Diese Bereiche überlappen im Grunde die regionalen Zuständigkeiten. Sie bieten dem Staat weitereichende Möglichkeiten, sich in Querschnittbereichen wie Umwelt, Zivilrecht oder freiem Wettbewerb für zuständig zu erklären. Auch die Besserstellungsklausel spielt hier eine Rolle. Eigentlich sieht sie vor, dass jede Verbesserung der Autonomie für Regionen mit Normalstatut auch jenen mit Sonderstatut zuerkannt werden muss. Aus verschiedenen Gründen wirken sich aber auch hier die transversalen staatlichen Zuständigkeiten aus, und zwar über jene Grenzen hinaus, für die sie eigentlich gedacht waren. Die Situation ist also sehr widersprüchlich, und es ist nötig, Klarheit zu schaffen.  

Was sind die wesentlichen Punkte für die Überarbeitung des Autonomiestatuts? Es gilt, die Grenzen der Gesetzgebungsbefugnisse zu überarbeiten und ihre Bereiche klarer zu definieren – mit Begriffen, die der heutigen Zeit Rechnung tragen. Ein neues Prinzip soll garantieren, dass das Statut nur im Einvernehmen mit der Region und den autonomen Provinzen geändert werden kann. Zu stärken ist die Rolle der paritätischen Kommissionen bei der Festlegung der Durchführungsbestimmungen. 

Sollte man statt von einer Wiederherstellung eher von zukunftsorientierter Festigung der Autonomie sprechen? „Wiederherstellung“ würde heißen, dass die Autonomie selbst verletzt wurde. So weit würde ich nicht gehen. Ich würde sagen, es hat Unklarheiten und eine gewisse Fehlentwicklung der Ziele der Besserstellungsklausel gegeben. Eigentlich hätte sie die Sonderstatute stärken sollen, die Folgen dagegen waren nicht so günstig. Ich würde eher von Wiederbestätigung und Stärkung der Autonomie im Geiste des Verfassungstextes sprechen: Es gilt, sie im Rahmen der Verfassung und auch einer inzwischen veränderten Realität neu zu bekräftigen. 

mdg/gst

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