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Autonomie – übersetzt in konkrete Projekte

22.07.2026

Wildtiermanagement, Flugverbote, Ladenöffnungszeiten, Landespersonal, Erleichterungen für Klein- und Mittelbetriebe: die Autonomiereform und ihre konkreten Folgen für Bürgerinnen und Bürger.

Die Reform der Autonomie ist genehmigt, nun beginnt die eigentliche Arbeit:
Die neuen Zuständigkeiten müssen in Maßnahmen übersetzt werden, die den Südtirolerinnen und Südtirolern direkt zugutekommen. (Foto: Fabio Brucculeri)
Die Reform der Autonomie ist genehmigt, nun beginnt die eigentliche Arbeit: Die neuen Zuständigkeiten müssen in Maßnahmen übersetzt werden, die den Südtirolerinnen und Südtirolern direkt zugutekommen. (Foto: Fabio Brucculeri)

Am 13. Mai 2026 hat das Land Südtirol ein noch nie dagewesenes Maß an Autonomie erlangt: Mit der endgültigen Genehmigung der Reform des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol besitzt das Land nun in mehr Bereichen als je zuvor ausschließliche Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz – mehr sogar als jene Zuständigkeiten, die 1992 Österreich dazu bewogen hatten, die Streitbeilegungserklärung abzugeben und damit den internationalen Streit mit Italien offiziell zu beenden.

Doch alle, die diese Reform vorangetrieben haben, wissen es selbst: Die eigentliche Arbeit beginnt jetzt. Die neuen Zuständigkeiten müssen in konkrete Maßnahmen übersetzt werden, die den Menschen im Land direkt zugutekommen. Eine ähnliche Situation gab es schon einmal: Nach der Genehmigung des zweiten Autonomiestatuts 1972 mussten die Paritätischen Kommissionen der Sechs und der Zwölf sämtliche Durchführungsbestimmungen ausarbeiten – ein Vorhaben, das man auf wenige Jahre geschätzt hatte, das aber letztlich zwei Jahrzehnte dauerte. Die heutige Aufgabe ist weniger umfangreich, doch auch sie verlangt, dass man jetzt damit beginnt.

Drei Wege, die zu beschreiten sind. Der neue Handlungsspielraum ergibt sich vor allem aus einer wichtigen Änderung: Die Bindung an die Grundsätze der grundlegenden wirtschaftlich-sozialen Reformgesetze, auf die sich der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen für die Provinzen ungünstigen Urteilen berufen hatte, ist weggefallen. Damit eröffnen sich aus gesetzgeberischer Sicht drei Wege. Erstens kann die Landesregierung beim Ministerrat die Genehmigung jener Durchführungsbestimmungen beantragen, die von den Paritätischen Kommissionen bereits verabschiedet wurden, deren Verfahren aber seit Langem stocken. Zweitens müssen bestehende Durchführungsbestimmungen angepasst oder in den neu zugewiesenen Sachbereichen von Grund auf neu verfasst werden. Und drittens können in neuen oder neu gefassten Zuständigkeitsbereichen eigene Landesgesetze vorgeschlagen werden.

Die gesetzgeberischen Maßnahmen und konkreten Ziele. Den größten Zuwachs an Handlungsspielraum verzeichnet Südtirol im Bereich Umwelt- und Ökosystemschutz, zu dem nun auch das Wildtiermanagement als neue ausschließliche Kompetenz gehört. Das Land kann EU-Richtlinien künftig unmittelbar umsetzen. Nachdem die Europäische Union den Schutzstatus des Wolfes herabgesetzt hat, könnte Südtirol ein eigenes Gesetz erlassen, das die Entnahme von Wölfen auf wissenschaftlicher Grundlage regelt. Vorgesehen sind dafür eine systematische Datenerfassung, ein Monitoring des Erhaltungszustands der Population sowie eine technische Beratungskommission, die Abschusspläne ausarbeitet. Wölfe könnten so künftig ähnlich wie Murmeltiere oder Steinböcke im Rahmen festgelegter Pläne entnommen werden.

Hinzu kommt eine sicherheitsrelevante Neuerung: Greift ein Wolf Menschen an, kann der Landeshauptmann künftig sicherheitspolizeiliche Befugnisse wahrnehmen und sofort eingreifen – Zuständigkeiten, die bisher ausschließlich den staatlichen Sicherheitsbehörden vorbehalten waren. Es ist das erste Mal, dass der Staat eine solche Kompetenz auf das Land überträgt.

Auch bei Genehmigungsverfahren im Umweltbereich sind Erleichterungen vorgesehen. Dank der erweiterten Regelungskompetenzen können Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden – etwa beim Gewässerschutz im Zusammenhang mit dem Ausbringen von Gülle oder Düngemitteln. Die europäischen Grenzwerte bleiben zwar unverändert, doch bei Verfahren, Genehmigungen, Fördermaßnahmen und neuen Instrumenten wie dem Vertragsnaturschutz kann das Land eigene Wege gehen.

Ebenfalls auf die neue Umweltkompetenz stützt sich die geplante Ausweitung des Flugverbots, das bislang nur in Naturparks und oberhalb von 1.600 Metern gilt.

Im Bereich Handel ist die Gesetzgebungskompetenz mit der Autonomiereform zur ausschließlichen geworden. Damit kann nun beim Ministerrat die Genehmigung der Durchführungsbestimmung zu den Ladenöffnungszeiten beantragt werden, zu der die Zwölfer-Kommission bereits ihr abschließendes positives Gutachten abgegeben hat. Ähnliches gilt für das Landespersonal: Hier wurde die Gesetzgebungskompetenz neu gefasst und ausdrücklich um die Zuständigkeit für die Regelung des Arbeitsverhältnisses und der zugehörigen Kollektivverhandlung erweitert.

Im öffentlichen Auftragswesen schließlich könnte der bisherige Verweis auf die grundlegenden wirtschaftlich-sozialen Reformgesetze aus den Durchführungsbestimmungen gestrichen werden, da diese Schranke mit der Statutsreform weggefallen ist. Zudem könnten Vereinfachungen bei Verfahren zugunsten von Klein- und Mittelbe-trieben eingeführt werden – verknüpft mit den Zuständigkeiten im Bereich Straßenwesen, Wasserversorgung sowie öffentliche Aufträge für Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen von Landesinteresse.

Kurz gesagt: An Möglichkeiten, neue Kompetenzen und erweiterten Handlungsspielraum in konkrete Maßnahmen umzusetzen, wird es nicht mangeln.

mdg/pio

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