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Die Durchführungsbestimmungen

22.07.2026

Durchführungsbestimmungen sind Normen mit Gesetzeskraft, denen das Sonderstatut einen „vorbehaltenen und gesonderten" Charakter zuerkennt. 

Durchführungsbestimmungen nehmen in der Rechtshierarchie eine besondere Stellung ein: Sie müssen nur Statut und Verfassung einhalten, stehen aber über dem einfachen Staatsgesetz. Der Verfassungsgerichtshof stuft sie als Normen mit Gesetzeskraft ein, denen das Sonderstatut einen „vorbehaltenen und gesonderten" Charakter zuerkennt. 

Der von der Kommission ausgearbeitete Vorschlag ist für die Regierung bindend in dem Sinne, dass sie ihn nur annehmen oder ablehnen kann – inhaltlich abändern darf sie ihn nicht. Erlaubt sind lediglich formale Korrekturen. 

Der Weg einer Durchführungsbestimmung bis zur Rechtskraft verläuft so: Nach der Verabschiedung durch die Paritätische Kommission wird der Entwurf dem Ministerrat zur Beschlussfassung vorgelegt, anschließend vom Staatspräsidenten erlassen und schließlich dem Justizministerium zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Italien übermittelt.

pio

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